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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Aufträge werden auf der Grundlage der „Allgemeinen technischen Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB) Teil B und C, durchgeführt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 

II. Angebot und Abrechnung

  • Die eingesetzten Preise gelten für die im Angebot beschriebenen Leistungen, einschließlich der

Nebenleistungen nach VOB Teil C.

  • Die Abrechnung erfolgt nach den ausgeführten Leistungen zu den vereinbarten Einheitspreisen bzw. nach Aufmass,
  • falls Einheitspreise nicht vereinbart sind. In jedem Fall ist in den Preisen die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
  • Dem Angebot liegt der z. Z. gültige Tariflohn zuzüglich außertariflicher Zulagen zugrunde.

Tritt mit Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß eine tarifliche Lohnerhöhung ein, werden die

Lohnmehrkosten besonders nachgewiesen und zuzüglich der lohngebundenen Kosten in Rechnung gestellt

  • Das Angebot mit all seinen Bestandteilen bleibt geistiges Eigentum des Anbieters. Eine Weitergabe an Mitbewerber oder sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Das Angebot selbst ist kostenlos und bei Nichtzustandekommen eines Werkvertrages zurückzugeben. Ferner ist der Anbieter dann berechtigt, für Aufmass, Massenberechnung und Entwürfe die Selbstkosten zu berechen.

 

  • Änderung der Ausführung

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Auftragnehmer übernommene Arbeiten ohne Unterbrechung, Verzögerung und Behinderung durchgeführt werden können. Etwaige Verzögerungen oder Behinderungen, hervorgerufen durch den Auftraggeber oder solche, für die der Auftragnehmer nicht ein zustehen hat, gehen hinsichtlich zusätzlicher Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

 

IV. Kündigung

  • Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen,

a) wenn der Auftraggeber eine Ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande

setzt, seine Leistung fach- und/oder fristgemäß auszuführen.

b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet.

2. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist

zur Nachholung der Handlung oder Zahlung gesetzt hat.

3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen bzw. nach Aufmass abzunehmen. Außerdem hat der

Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB.

4. Bei Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich der nicht zur Durchführung

gelangten Arbeiten eine Zahlung von 18,53% der restlichen Auftragssumme zu verlangen.

V. Abnahme

Verlangt der Auftragnehmer schriftlicht die Abnahme der Leistung oder einer in sich geschlossenen Teilleistung, so ist diese unverzüglich durchzuführen.

Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so ist die erbrachte Leistung binnen 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über ihre Fertigstellung als abgenommen anzusehen.

Hat der Auftraggeber die eine Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme

erfolgt nach Ablauf von 6 Werktagen.

VI. Gewährleistung

  • Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass alle von ihm aufgeführten Bauleistungen, die nach VOB

zugesicherten Eigenschaften haben.

  • Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe, oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung dieser Mängel frei, wenn er dem Auftraggeber

seine Bedenken schriftlich oder mündlich angezeigt hat.

  • Von der Gewährleistung ausgeschlossen bleiben Mängel und Schäden, deren Ursachen in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, wie z. B. Beschädigungen durch dritte Hand, Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse durch

Risse in den Untergründen, durch arbeitende Unterkonstruktionen, anstrichfeindliche Konstruktionen usw.

 

  • Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt
    • für Arbeiten an beweglichen Sachen: 6 Monate,
    • Für Arbeiten an Alt- und Umbauten (Instandsetzung): 1 Jahr,
    • Für Arbeiten an Neubauten: 2 Jahre,
    • Für Reparaturarbeiten: 6 Monate.

 

VII. Zahlungen

1. Abschlagzahlungen sind in den vereinbarten Abständen in Höhe von 90% der nachgewiesenen Arbeiten binnen 6 Werktagen zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist ohne Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten

einzustellen.

2. Skontoabzüge von Rechnungen sind unzulässig.

3. Beanstandungen der Rechnung können nur innerhalb von 12 Werktagen nach Rechnungserhalt geltend gemacht

werden.

4. Nach erfolgter Mahnung mit Nachfristsetzung werden Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig, wenn nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann.